Gründung einer GmbH in Polen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist in Polen die populärste Form der wirtschaftlichen Tätigkeit von Organisationen, die Rechtspersönlichkeit besitzen. Deshalb wollen wir Sie mit der Vorgehensweise bei Gründung dieser Form der wirtschaftlichen Tätigkeit in Polen vertraut machen.
Was ist eine GmbH in Polen ?
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, (GmbH), ist eine der Rechtsformen, in der die wirtschaftliche Tätigkeit von den Firmen in Polen ausgeübt wird. Wie aus ihrem Namen hervorgeht, zeichnet sie sich durch die begrenzte Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird gesondert von ihren Gründern betrachtet; sie hat ihre eigene Rechtspersönlichkeit. Die Funktionsweise der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird in Polen durch Bestimmungen des Gesetzbuchs für Handelsgesellschaften geregelt, in dem die meisten mit dieser Form der wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Rechtsvorschrifteng enthalten sind.
Obwohl diese Form von Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit als Gesellschaft bezeichnet wird, kann sie von dem Unternehmer selbstständig, ohne Gesellschafter ausgeübt werden. Eine Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Polen eine Alternative zu der von einer Person ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Haftung für die Verbindlichkeiten
Einer der größten Vorteile, die mit der Führung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verbunden sind, ist eben die beschränkte Haftung der Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft und zwar bis zur Höhe der in die Gesellschaft eingebrachten Beiträge. Im Fall von hohen Schulden der Gesellschaft kann jeder Gesellschafter nur bis zur Höhe des von ihm in die Gesellschaft investierten Geldbetrags in Rechenschaft gezogen werden. Die Gläubiger haben kein Recht, nach dem persönlichen Vermögen eines Gesellschafters zu greifen, um Schulden der Gesellschaft zu beseitigen.
Wie kann man eine GmbH in Polen gründen?
Um eine GmbH in Polen zu gründen ist es notwendig, über das Kapital in Höhe von mindestens 5 000 PLN zu verfügen.
Die Voraussetzung für die Gründung und Führung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Abschluss eines Gesellschaftsvertrags oder eines Gründungsaktes, falls eine Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet wird. Der Gesellschaftsvertrags oder Gründungsakt muss in Form einer notariellen Urkunde erstellt werden.
Der Gesellschaftsvertrag oder der Gründungsakt müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
– den Namen der Firma und den Sitz der Gesellschaft,
– Gegenstand der Gesellschaftstätigkeit,
– Höhe des Stammkapitals,
– Information, ob ein Gesellschafter mehr als einen Anteil besitzen darf,
– Anzahl und Nennwert der jedem Gesellschafter gehörenden Anteile,
– Dauer der Gesellschaft, falls sie zeitlich begrenzt ist.
Das sind die Mindestanforderungen, damit die Gesellschaft ihre Tätigkeit beginnen kann. Wenn im Vertrag keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind, wird für die Gesellschaft das Gesetzbuch für Handelsgesellschaften gelten.
Nach Erstellung und Abschluss eines Gesellschaftsvertrags oder eines Gründungsaktes müssen noch ein paar andere Formalitäten geregelt werden. Die erste davon ist Einbringung der Beiträge durch Gesellschafter zwecks Deckung des Stammkapitals. Dann, wenn die Gesellschaft nicht eine Einpersonengesellschaft ist, sollte der Vorstand ernannt werden. Man kann auch den Aufsichtsrat oder den Revisionsausschuss berufen, aber dazu sind nur große Gesellschaften verpflichtet.
Der nächste Schritt ist Erwerb eines Eintrags im Landesgerichtsregister (KRS). Dann soll die Gesellschaft beim Finanzamt die Steueridentifikationsnummer (NIP), beim Statistischen Amt die REGON-Nummer beantragen und bei der Sozialversicherungsanstalt angemeldet werden.
Nach Anmeldung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beim Gericht und Behörden, soll ein Bankkonto der Gesellschaft eröffnet und ein Vertrag mit einer Firma geschlossen werden, die die Buchhaltung der Gesellschaft führen soll (falls die Buchhaltung nicht von der Gesellschaft geführt werden soll).
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